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OPK Smardt Chillers

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Flüssigkeitskühler - Kaltwassersätze - Industriekälteanlagen

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Aktuelle Seite: Start / Information / Betreiberpflichten

Betreiberpflichten

Pflichten für Betreiber von Kälteanlagen, Kältemaschinen und Wärmepumpen.
Nachfolgende Information sind gültig für ortsfeste Kältemaschinen und Wärmepumpen mit Kältemitteln der Sicherheitsklasse A1 und A2L gem. EN 378 und die nicht nach der ATEX Richtlinie 2014/34/EU einzustufen sind.

Betreiberpflichten Einleitung
Für die Aufstellung, den Betrieb und die regelmäßige Kontrolle von Kälteanlagen und Wärmepumpen ist der Betreiber verantwortlich. Ist der Betreiber gleichzeitig Arbeitgeber, wie in fast allen Fällen, ist er außerdem für den Schutz und die  Sicherheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Kälteanlagen und Wärmepumpen als “Arbeitsmittel” verantwortlich. Ferner hat der Betreiber zum Schutz der Umwelt Vorkehrungen zu treffen, damit Kältemittel (“Treibhausgase”) nicht unbeabsichtigt freigesetzt werden. Die Kälteanlagen und Wärmepumpen sind regelmäßig auf Dichtheit zu kontrollieren, das sind Dichtheitskontrollen gem. (EU) 2024/573 und Dichtheitsprüfungen gem. EN378:2016 Teil 4. Werden in Verbindung mit Kälteanlagen Kühltürme (Verdunstungskühler) oder Rückkühler mit Wasser-Besprühung verwendet, sind diese regelmäßig im Hinblick auf Legionellen, also auf mikrobiologische Gefährdung durch Bakterien, zu überprüfen.

Bitte beachten: Diese Informationen sind als Hilfestellung zu verstehen. Informationsstand: Februar 2019. Bitte informieren Sie sich bei Ihren Projekten und Anwendungen über kurzfristige Änderungen oder Neuausgaben der hier aufgeführten Gesetze und Verordnungen.
(Einige Verpflichtungen sind in den nachstehend aufgeführten Gesetzen und Vorschriften mit unterschiedlicher Begründung teilweise mehrfach aufgeführt, z.B. Dichtheitskontrollen bzw.-prüfungen)

Übersicht Gesetze und Verordnungen:

  • BetrSichV– Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmittel (Kapitel 2.35 Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen)
  • ChemKlimaschutzV– Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung
  • (EU) Nr. 2024/573 – Verordnung über fluorierte Treibhausgase “F-Gase-Verordnung”
  • EN 378:2021 Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen
  • WHG – Wasserhaushaltsgesetz (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts)
  • 42. BImSchV– Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ( 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung)

BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung vom 01.06.2015 (zuletzt geändert am 27.07.2021)
Kälteanlagen und Wärmepumpen sind gem. BetrSichV Arbeitsmittel. Der Betreiber als Arbeitgeber hat die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten zu gewährleisten. Kälteanlagen und Wärmepumpen zählen gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 zu Druckanlagen*) und sind damit überwachungsbedürftige Anlagen. Prüfanforderungen sind Punkt 7 Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile (mit 7.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen) in Tabelle 12 aufgeführt. Um diese Punkte zu gewährleisten, müssen Betreiber (Arbeitgeber) insbesondere folgende Punkte beachten:

  • § 1 – die Beschäftigten im Umgang mit diesen Arbeitsmitteln qualifizieren (schulen) und unterweisen.
  • § 2 – eine Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung von Schutzmaßnahmen vor der Installation durchführen.
  • § 14 – geeignete Arbeitsmittel auswählen (Prüfung von Arbeitsmittel).
  • § 15 – Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen.
  • § 16 – wiederkehrende Prüfung durch ZÜS (ggfs. durch bP)
  • § 17 – die o.g. Ergebnisse der Prüfungen aufzeichnen, am Betriebsort aufbewahren und zuständigen Behörden auf Verlangen vorzeigen.

*) im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU (“Druckgeräterichtlinie”)



DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmittel (Kapitel 2.35 Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen)
Unfallverhütungsvorschriften der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Stand April 2008 (früher BGR 500)
Diese Vorschriften überschneiden sich teilweise mit den Vorschriften der BetrSichV und anderer o.g. Verordnungen und Gesetze oder ergänzen diese.

3.2 Unterweisung, Betreiben, Wartung
Jährliche (mind. 1x) Unterweisung über die Gefahren im Umgang mit Kälteanlagen, die Sicherheitsbestimmungen und das Verhalten bei Unfällen und Störungen.

3.3 Betriebsanweisung
In der Nähe der Kälteanlagen und Wärmepumpen ist eine Kurzfassung der Betriebsanweisung anzubringen (siehe auch: EN378:2016-2 Kennzeichnung und Dokumentation)

3.4 Instandhaltung
Für eine gefahrlose Durchführung von Instandhaltungsarbeiten muss das Kältemittel vorher soweit wie möglich entfernt werden
Bei Feuerarbeiten ist Vorsorge gegen Brandgefahr zu treffen

3.5 Feuerlöscheinrichtungen
Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Anzahl bei Anlagen mit brennbaren Kältemitteln.

3.6 Persönliche Schutzausrüstung
Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstung zu stellen

3.8 Aufbewahrung von Kältemitteln
Kältemittelvorräte dürfen nur in dafür bestimmten Räumen oder im Freien aufbewahrt werden.
In Maschinenräumen dürfen nur die zum Nachfüllen erforderlichen Mengen an Kältemitteln aufbewahrt werden.


ChemKlimaschutzV – Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 01.08.2008 mit Änderung vom 14.02.2017
(Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase)

§ 3 Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre
Abs. (1) Bei ortsfeste Anlagen – Kälteanlagen und Wärmepumpen – die nach 30.06.2008 installiert wurden, dürfen folgende Kältemittelverluste während des Normalbetriebs nicht überschritten werden:

Füllmenge zulässiger Verlust
bis 3 kg 1 Prozent
bis 10 kg 3 Prozent
zwischen 10 und 100 kg 2 Prozent
ab 100 kg 1 Prozent

Abs. (4) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen zu führen, diese 5 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 4 Rücknahme und Rückgewinnung
Abs. (1) Für die Rücknahme und Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen sind die Besitzer verantwortlich. Diese Verpflichtung Pflicht kann an Dritte übertragen werden.


(EU) Nr. 2024/573 – Verordnung über fluorierte Treibhausgase “F-Gase-Verordnung” (gültig seit 11.03.2024)
Art. 4 Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase

(1) Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist verboten […]
(3) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (im Folgenden „Leckage“) zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen fluorierter Treibhausgase auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(5) Wird eine Leckage von fluorierten Treibhausgasen festgestellt, so müssen die Betreiber und Hersteller von Einrichtungen und die Betreiber von Anlagen, in denen fluorierte Treibhausgase verwendet werden, und die Unternehmen, die während der Beförderung oder Lagerung im Besitz dieser Einrichtungen sind, sicherstellen, daß die Einrichtung oder Anlage, in der fluorierte Treibhausgase verwendet werden, unverzüglich repariert wird.

Art. 5 Dichtheitskontrollen
(1) Die Betreiber und Hersteller von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I in einer Menge von mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von mindestens 1 kg enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtungen Dichtheits­kontrollen unterzogen werden.

(2) Absatz (1) gilt u.a. für Betreiber von
a) Kälteanlagen
b) Klimaanlagen
c) Wärmepumpen
d) […]

gem. Absatz (6) gelten damit folgende Intervalle für Dichtheitskontrollen DHP (verkürzte Darstellung)

  • Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I [z.B. R134a] in einer Menge von weniger als 50 Tonnen CO2-Äquivalent oder fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 [z.B. R1234ze] in einer Menge von weniger als 10 kg enthalten: mindestens alle zwölf Monate; oder wenn ein Leckage-Erkennungssystem in einer solchen Einrichtung installiert ist: mindestens alle 24 Monate;
  • Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I in einer Menge von mindestens 50 Tonnen und weniger als 500 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten oder die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von 10 bis 100 kg enthalten: mindestens alle sechs Monate oder, wenn ein Leckage-Erkennungssystem in einer solchen Einrichtung installiert ist: mindestens alle zwölf Monate;
  • Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I in einer Menge von mindestens 500 Tonnen CO2–Äquivalent oder fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von 100 kg oder mehr enthalten: mindestens alle drei Monate oder, wenn ein Leckage-Erkennungssystem in einer solchen Einrichtung installiert ist, mindestens alle sechs Monate.

 Berechnung CO2 Äquivalent [to.] = GWPKältemittel x Füllmenge [kg] / 1.000 (Die GWP Werte verschiedener Kältemittel finden Sie hier)

CO2 Äquivalent / Füllmenge
Anhang I / Anhang II Gruppe1
DHP ohne LES DHP mit LES
5 to.  < CO2 Ä.< 50 to. / <10 kg
 alle 12 Monate alle 24 Monate
 50 to.  < CO2 Ä < 500 to / 10-100 kg
alle 6 Monate  alle 12 Monate
CO2-Ä. > 500 to. / > 100 kg
alle 3 Monate alle 6 Monate

LES = Leckage-Erkennungssystem. Das LES ist nicht zu verwechseln mit den Kältemitteldetektions-Systemen gem. EN378:2021 – auch wenn sie zum gleichen Zweck eingesetzt werden (können). Leckage-Erkennungssysteme dienen, anders als Kältemitteldetektionssysteme, nicht zum Schutz des Menschen.

Dichtheitskontrollen dürfen nur von “zertifizierten” Personen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 – Mindestanforderungen […] im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug […] auf Kälteanlagen und […] Wärmepumpen – durchgeführt werden. Die Person muß mindestens Inhaber des Zertifikates der Kategorie IV (geringste Stufe)  sein.
Für die Dichtheitskontrollen sind die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 über Dichtheitskontrollen von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zu beachten.
Befähigte Personen gemäß BetriebSichV §2 Abs. (7) und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 (Befähigte Personen) sind ohne Zertifikat nicht zur Durchführung von Dichtheitskontrollen befugt.

Art. 6  Leckage-Erkennungssysteme
(1) Kälteanlagen und Wärmepumpen mit einer Kältemittelfüllmenge mit einem CO2 Äquivalent von 500 to. oder mehr oder mehr als 100kg, sind mit einem Leckage-Erkennungssystem auszurüsten.
(3) Das Leckage-Erkennungssystem (LES) muß mindestens alle 12 Monate (1x pro Jahr) auf Funktion überprüft werden.

Art. 7 Führung von Aufzeichnungen
Abs. (1) Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die die folgenden Angaben enthalten:

  • a) Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase;
  • b) Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde;
  • c) Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer;
  • d) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase;
  • e) Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und, wenn zutreffend, repariert oder stillgelegt hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats;
  • f) Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 [= Dichtheitskontrollen] durchgeführten Kontrollen;
  • g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung stillgelegt wurde.

Abs. (2) Die Aufzeichnungen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

Art. 8 Rückgewinnung
(1) Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen [siehe Art. 4 Abs. (2)] oder von Kälteanlagen […], die fluorierte Treibhausgase enthalten, […], stellen die Rückgewinnung dieser Gase […] sicher, damit diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.


EN 378:2021 Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen Teil 1 bis 4 (gültig seit 01.03.2017)
Teil 3 dieser Norm befaßt sich mit dem Aufstellungsort und dem Schutz von Personen.
(Die allgemeine Ausrüstung und Ausstattung von Maschinenräumen werden an dieser Stelle nicht aufgeführt, da diese üblicherweise bereits bei der Planung festgelegt werden)

Kapitel 5 Maschinenräume

  • Der Betreiber stellt sicher, daß nur unterwiesenes Personen Zugang zum Maschinenraum haben (Zugangsbereich Kategorie c – Zugangsbereich zu dem nur befugte Personen Zutritt haben)
  • Maschinenräume dürfen nicht als Lagerraum verwendet werden (Ausnahme: Werkzeug, Ersatzteile und Verdichteröl)
Kapitel 8 Sicherheitseinrichtungen
  • Wenn ein Kältemitteldetektions-System (“Gaswarnanlage”) installiert ist, muss sichergestellt sein, daß eine befugte Person benachrichtigt (alarmiert) wird.

Punkt 10 Bedienungshandbücher, Hinweise und Prüfungen

  • Maschinenräume müssen als solche gekennzeichnet werden, einschl.
  • Warnhinweis, daß für Unbefugte der Zutritt verboten ist

Teil 4 dieser Norm befaßt sich mit dem Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Rückgewinnung

Kapitel 4 Allgemeine Anforderungen – Dokumentation

  • Es ist ein Anlagenprotokoll zu führen (Aktualisierung nach jeder Wartung und Reparatur)

Kapitel 5 Instandhaltung und Instandsetzung

  • Der Betreiber ist für die Durchführung von vorbeugenden Instandhaltungsarbeiten für jede Kälteanlage und Wärmepumpe gem. Bedienungshandbuch verantwortlich
  • Der Betreiber ist verantwortlich, daß die Anlagen regelmäßig geprüft, überwacht und instand gehalten werden
  • Die Kälteanlagen und Wärmepumpen müssen Dichtheitsprüfungen unterzogen werden (durch sachkundige Person). Die Ergebnisse der Prüfungen sind im Anlagenprotokoll zu dokumentieren. Anzahl Dichtheitsprüfungen pro Jahr siehe Tabelle weiter unten

Kapitel 6 Anforderungen an Rückgewinnung, Wiederverwendung und Entsorgung

  • Entsorgung der Kälteanlagen und Wärmepumpen muß nach nationalen Vorschriften erfolgen.
  • Alle Teile der Anlagen, wie Öl und Kältemittel müssen ordnungsgemäß recycelt, wiederverwendet oder entsorgt werden.
  • Kältemittel müssen sicher aufbewahrt werden (Einzelheiten regelt Anhang C dieser Norm)
  • Rückgewinnung und Wiederverwendung von Kältemittel muß im Anlagenprotokoll aufgeführt werden. Nachweise / Zertifikate sind vom Lieferanten auf Nachfrage bereitzustellen.

Dichtheitsprüfungen gem. EN378:2021
Fällt aufgrund des CO2 Äquivalentes eine Kälteanlage nicht in die oben aufgeführten Prüfungsintervalle der F-Gase-Verodnung, dann gelten generell nach EN378-4 Anhang D Tabelle D.3 folgende Intervalle in Abhängigkeit der Kältemittelfüllmenge für die Prüfung:

Häufigkeit hermetisch dichte Anlagen Andere Anlagen
Einmal jährlich  6 kg bis weniger als 30 kg 3 kg bis weniger als 30 kg
Einmal halbjährlich 30 kg bis weniger als 300 kg 30 kg bis weniger als 300 kg
Einmal vierteljährlich ≥ 300 kg ≥ 300 kg
  • Nach der Reparatur einer Leckage ist eine Dichtheitskontrolle innerhalb eines Monats erneut durchzuführen
  • (Bei einer Füllmenge größer 300 kg sollte der Betreiber ein Leckanzeigesystem einbauen, das einmal jährlich auf Funktion geprüft werden sollte)
    (Kältemitteldetektions-System, Leckage-Erkennungssystem)
  • Wenn ein Leckanzeigesystem installiert ist, kann die Häufigkeit der Dichtheitsprüfungen halbiert werden.


WHG – Wasserhaushaltsgesetz (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts)
Kälteanlagen und Wärmepumpen können wassergefährdende Stoffe (Kältemittelöl, Frostschutzmittelgemische) enthalten. Gemäß Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist § 62
Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu beachten (Auszug):

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

  • den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
  • Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
  • Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.

[…]


42. BImSchV – Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (gültig seit 20.08.2017)
Die 42ste Bundes-Immissionsschutzverordnung gilt gem. §1 (1) 
für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, das sind u.a. 1. Verdunstungskühlanlagen, 2. Kühltürme und 3. Nassabscheider (werden nicht betrachtet)

Definition Kühltürme nach § 2 Punkt 5:
„Kühlturm“: eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, insbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeübertrager, in der die Luft im Wesentlichen durch den natürlichen Zug, der im Kaminbauwerk des Kühlturms erzeugt wird, durch den Kühlturm gefördert wird und einer Kühlleistung von mehr als 200 Megawatt je Luftaustritt

Definition Verdunstungskühlanlagen nach § 2 Punkt 11:
„Verdunstungskühlanlage“: eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, insbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeübertrager, ausgenommen Kühltürme.

Der in unserer Branche übliche Begriff Kühlturm (offen oder geschlossener Kreislauf) fällt damit gem. o.g. Definition unter §2 Punkt 11 Verdunstungskühlanlage.

Adiabate Rückkühler mit getrennter Verdunstungseinrichtung (durch Vorkühleinheiten wie Befeuchtungsmatten, Pads o.ä.) in denen die Luft im ersten Schritt vorgekühlt, wobei keine Energie (Wärme) übertragen wird und erst im zweiten Schritt die Prozesswärme “trocken” übertragen wird, “sollen” von dieser Regelung “ausgenommen sein”. Fordern Sie im Zweifelsfall eine Entscheidung / Erklärung von Ihrem Lieferanten.

Maßnahmen vor der Installation bzw. der ersten Inbetriebnahme

Bauliche Anforderungen
In den Anlagen müssen geeignete Werk- und Betriebsstoffe eingesetzt, Tropfenabscheider installiert und soweit wie möglich keine Totzonen entstehen. Außerdem müssen sie Vorrichtungen für: Entleerung, Bioziddosierung und Probenahme besitzen. Insgesamt sollen sie dem Stand der Technik entsprechen (d. h. Verwendung fortschrittlicher Einrichtungen und Betriebsweisen, die sich in der Praxis bewährt haben). Ob diese Anforderungen erfüllt werden, sollten Unternehmen vor der Inbetriebnahme vom Hersteller oder Installateur in Erfahrung bringen.

Gefährdungsbeurteilung
Vor der (Wieder-)Inbetriebnahme muss unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person eine Gefährdungsbeurteilung mit Risikoanalyse und Risikobewertung durchgeführt werden. Das Vorgehen wird in der VDI 2047-2 beschrieben und richtet sich nach gängigen Methoden der Gefährdungsbeurteilung (z. B. TRBS und TRGS 400).

Untersuchungen und Anzeige
Vor Inbetriebnahme muss (sollte) eine hygienefachliche Untersuchung durchgeführt werden. Wird vor der ersten Inbetriebnahme keine Untersuchung durchgeführt, wird der Referenzwert auf 10.000 KBE/ml festgelegt [KBE = koloniebildende Einheiten]. Die erste Laboruntersuchung durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium (Akkreditierung erfolgt durch die deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS) und die Anzeige bei der Behörde müssen innerhalb der ersten vier Wochen nach (Wieder-)Inbetriebnahme erfolgen.

Maßnahme / Pflichten während des Betriebs

Betriebsinterne Überprüfung des Nutzwassers
Das Nutzwasser der Anlage muss betriebsintern alle zwei Wochen auf chemische, physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen (z.B. Dip-Slide-Tests) untersucht werden.
 

Laboruntersuchung des Nutzwassers
Alle drei Monate müssen akkreditierte Prüflaboratorien
Proben des Nutzwassers entnehmen und die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen bestimmen. Die Legionellenprüfung kann alle sechs Monate erfolgen, wenn die Prüfwerte (100 KBE Legionella spp. je 100 ml) in zwei Jahren hintereinander nicht überschritten wurden. Mind. eine Prüfung muss zwischen dem 1. Juni und dem 31. August erfolgen.

Betriebstagebuch
In einem Betriebstagebuch sind alle wichtigen Informationen zur Anlage, die Ergebnisse der betriebsinternen und Laborprüfungen sowie ggf. ergriffene Maßnahmen (Untersuchung, Desinfektion, Reparatur) zu dokumentieren. In der Anlage 4 der Verordnung ist eine Liste der zu dokumentierenden Inhalte aufgeführt.

Anzeigepflicht (§ 13)
Die Anzeigepflicht nach § 13. Alle Anlagen müssen der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 der Verordnung innerhalb eines Monats angezeigt werden. Das gilt auch für die Änderung, Stilllegung von Anlagen oder einem Betreiberwechsel. Sind Anlagen nicht mehr als an 90 aufeinanderfolgende Tage in Betrieb gilt eine Frist von 2 Wochen.

Prüfung durch Sachverständige oder Inspektionsstelle
Alle fünf Jahre müssen Anlagen von öffentlich bestellten Sachverständigen oder Inspektionsstellen des Typs A (nach DIN 17020 unabhängige Stelle “dritte Seite”) überprüft werden.
Für bestehende Anlagen gelten Übergangsbestimmungen abhängig vom Alter der Anlage. Für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 (bzw. 2013; 2015; 2017) in Betrieb genommen wurden, muss die erste Prüfung bis zum 19. August 2019 (bzw. 2020; 2021; 2022) erfolgen.

Maßnahmen bei Anstieg oder Überschreiten von Prüf- und Maßnahmenwerten
Wird bei der Laboruntersuchung ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 zum Referenzwert festgestellt, müssen Betreiber die Ursachen ermitteln (z.B. Wasseraufbereitung kontrollieren) und ggf. Sofortmaßnahmen (bspw. Desinfektion) ergreifen.

Stellt eine Untersuchung auf Legionellen Überschreitungen von Prüfwerten nach § 6 fest, werden Maßnahmen erst nach erneuter Laboruntersuchung notwendig. Bei Überschreiten des Maßnahmenwert 10.000 KBE/ml muss dagegen sofort gehandelt werden:
Prüfwert > 100 KBE/ml (Prüfwert 1)

  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchführen,
  • Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen,
  • betriebsinterne Überprüfungen wöchentlich durchzuführen und
  • Laboruntersuchungen auf die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen monatlich durchführen zu lassen.

Prüfwert > 1.000 KBE/ml (Prüfwert 2)

  • wie vor und zusätzlich
  • Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen,

Prüfwert > 10.000 KBE/ml Durchführung von Sofortmaßnahmen nach §§ 9, 10

  • Laboruntersuchung zur Bestimmung der Legionellenart
  • Untersuchung von Ursachen und Maßnahmen für ordnungsgemäßen Betrieb durchführen
  • Meldung an die zuständige Behörde

Wiederinbetriebnahme
Wird eine Anlage so verändert, dass sich dies auf die Vermehrung von Legionellen auswirken kann, oder der Nutzwasserkreislauf für mehr als eine Woche unterbrochen bzw. trockengelegt wird, muss sie vor Wiederinbetriebnahme von einer hygienisch fachkundigen Person (nach VDI 2047, VDI 6022 oder vergleichbar) untersucht werden. Dabei muss eine Checkliste in der Anlage 2 der Verordnung abgearbeitet und dokumentiert werden.


Smardt OPK = Pflichten für die Betreiber von Kälteanlagen und Wärmepumpen – Betreiberpflichten – Informationen für Betreiber und Planungsbüros. Dichtheitskontrollen – Überprüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung – Leckage-Erkennungssystem – Kältemitteldetektion – Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV – Verordnung über fluorierte Treibhausgase “F-Gase-Verordnung” – Betreiberpflichten

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Gem. § 3 Allgemeine Anforderungen hat der Betreiber u.a. dafür zu sorgen, daß

Nutzwasser nicht durch Legionellen verunreinigt wird

geeignete Werkstoffe eingesetzte werden, die für die Wasserqualität sowie für Desinfektions- und Reinigungsmittel geeignet sind

keine Totzonen, in denen das Wasser steht, entstehen

wasserführende Bauteile vollständig entleert werden

Vorkehrungen für regelmäßige Überprüfung, Probennahme und Instandhaltungen (Wartung) getroffen werden

vor der Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person erstellt wird

spätestens 4 Wochen nach der Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme die erste eine Untersuchung des Wassers (Nutzwassers) von einem akkreditierten Prüflaboratorium durchgeführt wird

Abschnitt 3 Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen […]
Gem. § 4 Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen […], hat der Betreiber u.a. dafür zu sorgen daß

eine Bestimmung des Referenzwertes (allg. Koloniezahl KBEallg.) des Nutzwassers aus mind. 6 aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen nach der Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme durchgeführt wird, wenn die Verdunstungskühlanlagen länger als 90 Tage im Jahr in Betrieb sind, oder

wenn kein Referenzwert (KBEallg.) bestimmt, der Referenzwert auf 10.000 KBEallg./ml festgelegt wird

die Referenzwerte (gemessen oder festgelegt) im Betriebstagebuch (nach §12, Abschnitt 6) dokumentiert werden

mind. alle 14 Tage das Nutzwasser betriebsintern chemisch, physikalisch und auf KBEallg. untersucht wird

mind. alle 3 Monate eine Laboruntersuchung durchgeführt wird oder

mind. alle 6 Monate eine Laboruntersuchung durchgeführt wird, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Untersuchen die Prüfwerte unterschritten werden

mind. eine Laboruntersuchung zwischen dem 1. Juni und dem 31. August durchgeführt wird

Gem. § 5 Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl hat der Betreiber dafür zu sorgen, daß

Untersuchungen zu Aufklärung der Ursache durchgeführt werden

Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiologischen Belastung,  durchgeführt werden

Ursachen und getroffene Maßnahmen in Betriebstagebuch dokumentiert werden

Gem. § 6 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen […] hat der Betreiber dafür zu sorgen, daß

unverzüglich eine zusätzliche Laboruntersuchung durchgeführt wird

bei Bestätigung der Überschreitung, Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache durchgeführt werden

erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden, um den ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten 

betriebsinterne Untersuchungen wöchentlich durchgeführt werden

monatlich Laboruntersuchungen durchgeführt werden

alle Maßnahmen und Untersuchungen im Betriebstagebuch dokumentiert werden

Wenn bei 3 aufeinanderfolgenden Untersuchungen festgestellt, daß die Prüfwerte wieder eingehalten werden, gelten wieder die Vorgaben und Prüfintervalle nach §4.

Abschnitt 4 bezieht sich auf “Kühltürme” gem. o.g. Definition

Abschnitt 5 Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte
Gem. § 9 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte, hat der Betreiber u.a. dafür zu sorgen daß

unverzüglich eine Untersuchung auf Legionellen durchgeführt wird

bei Bestätigung erhöhter Werte, Gefahrenabwehrmaßnahmen durchgeführt werden (Legionellen dürfen nicht freigesetzt werden)

Gem. § 10 Informationspflichten, hat der Betreiber u.a. dafür zu sorgen daß

die zuständigen Behörden informiert werden

Abschnitt 6 Anforderungen an die Überwachung
Gem. § 12 Betriebstagebuch, hat der Betreiber u.a. dafür zu sorgen daß

ein Betriebstagebuch geführt wird

auf Verlangen der Behörden das Betriebstagebuch vorgelegt wird

Gem. § 13 Anzeigepflichten, at der Betreiber u.a. dafür zu sorgen daß

eine Neuanlage innerhalb eines Monats nach Befüllung der zuständigen Behörde gemeldet wird

Änderungen an der Anlage oder Stillegung innerhalb eines Monats nach Befüllung der zuständigen Behörde gemeldet wird.

© 2025 · Smardt-OPK Chillers GmbH

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