Hinweise zur Aufstellung von Kälteanlagen mit A2L Kältemitteln in Maschinenräumen
Nachfolgende Hinweise beziehen sich ausschließlich auf Kälteanlagen, die in Maschinenräumen Klasse III mit Zugangsbereich c sowie Klasse IV aufgestellt werden. Diese Hinweise sind ohne Gewähr und dienen nur zur Information (luftgekühlte Flüssigkeitskühler für Außenaufstellung siehe → hier). Für weiterführende Details für Planung und Aufstellung verweisen wir auf die Norm EN 378:2016
Für die Aufstellung und den Betrieb von Kälteanlagen müssen die Vorgaben der europäischen Norm EN 378 “Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen” (Teil 1 bis 4) zwingend eingehalten werden.
Teil 1 dieser Norm ordnet die Kältemittel in Sicherheitsklassen ein. Die sog. “low GWP” HFO Kältemittel R1234ze und R1234yf sind in die Sicherheitsklasse A2L eingestuft. Das “L” steht sinngemäß für schwer entflammbar.
In Teil 1 dieser Norm (EN378:2016-1) werden außerdem Zugangsbereiche (a bis c) kategorisiert und Aufstellungsorte (I bis IV) klassifiziert.
Zugangsbereich c: Zugangsbereich, zu dem nur befugte Personen Zutritt haben
Aufstellungsort Klasse III: Maschinenraum oder im Freien
Aufstellungsort Klasse IV: Belüftetes Gehäuse
Wassergekühlte Flüssigkeitskühler (Kaltwassersatz) und Flüssigkeitskühler für den Betrieb mit externem luftgekühlten Verflüssiger für Außenaufstellung aus unserer Produktion werden fast ausschließlich in Maschinenräumen der Klasse III mit Zugangsbereich c aufgestellt.
Im Vergleich mit Kältemitteln der Sicherheitsklasse A1 (nicht toxisch / nicht brennbar), wie z.B. R134a, R513A, R407C, sind bei der Aufstellung in Maschinenräumen (III) insbesondere nachfolgende stichpunktartige Hinweise über besondere Maßnahmen hervorzuheben.
Aufstellungsort III – Maschinenraum
- Maschinenräume müssen nach EN 60079-10-1 * klassifiziert werden
- Bei “Gas”-Alarm Kältemitteldetektion → Stromversorgung unterbrechen (Ausschalten unterbricht nicht die Strom- /Spannungsversorgung)
- Müssen elektr. Betriebsmittel in Funktion bleiben, sind diese “ex-geschützt” auszuführen (z.B. Beleuchtung und Kältemitteldetektoren)
- Max. zulässige Oberflächentemperaturen von Bauteilen beachten
- Türen und Öffnungen (ins Freie oder spezielle Vorräume) wenn prakt. Grenzwert ** überschritten wird
- mechanische Notlüftung Motor mit “ex-geschütztem” Antrieb oder außerhalb des Luftstromes
- Notbeleuchtung, “ex-geschützt”
- Abblaseleitungen von Sicherheitsventilen müssen nach außen geführt werden.
Aufstellungsort IV – Belüftetes Gehäuse
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Kälteanlagen mit R1234ze und einer max. Füllmenge von 59 kg dürfen außerdem in einem belüfteten Gehäusen (Klasse IV) aufgestellt werden. Hinweise zur Art und Ausführung gem. EN378 Teil 2 Abs.6
Überwachungsbedürftige Anlagen gem. BetrSichV
Kälteanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen nach §14 bis §16 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Bei Unklarheiten bezüglich der Aufstellung empfehlen wir sich frühzeitig mit einer zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) in Verbindung zu setzen.
§14 – Prüfung von Arbeitsmitteln
§15 – Prüfung vor Inbetriebnahme
§16 – Wiederkehrende Prüfung (seit 01.06.2015 Kälteanlagen alle 5 Jahre)
*) EN 60079-10-1 – Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche
**) Klassifikation im Hinblick auf die Sicherheit und Angaben zu Kältemitteln sind in Teil 1 Anhang E aufgeführt
Hinweise für luftgekühlte Flüssigkeitskühler und Kaltwassersätze in Kompaktbauweise für Außenaufstellung hier
Smardt OPK = Kaltwassersätze – Flüssigkeitskühler – Kälteanlagen mit A2L HFO “low GWP” Kältemittel R1234ze – Hinweise zur Aufstellung in Maschinenräumen Klasse III EN378