CO2 Äquivalent
Gemäß Verordnung EU 2024/573 “F-Gase-Verordnung” vom 11.03.2024 ist der Wert wie folgt definiert:
CO2 Äquivalent in to. = Füllmenge in kg x GWP / 1.000
mit GWP = “Treibhauspotential” des betreffenden Kältemittels.
Das CO2 Äquivalent wird ermittelt, um die Anzahl der gesetzlich vorgeschriebenen Dichtheitskontrollen / Dichtheitsprüfungen (DHP) zu bestimmen. Die DHP müssen gemäß Verordnung EU 2024/573 durchgeführt werden:
Artikel 5 Dichtheitskontrollen (EU 2024/573)
(1) Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von fünf Tonnen CO2 Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Undichtigkeiten kontrolliert wird. Hermetisch geschlossene Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als zehn Tonnen CO2 Äquivalent enthalten, werden den Dichtheitskontrollen gemäß diesem Artikel nicht unterzogen, sofern diese Einrichtungen als hermetisch geschlossen gekennzeichnet sind. […]
(2) Absatz (1) gilt u.a. für Betreiber von
a) ortsfeste Kälteanlagen
b) ortsfeste Klimaanlagen
c) ortsfeste Wärmepumpen
d) […]
gem. Absatz (3) gelten damit folgende Abstände für diese Dichtheitskontrollen DHP (verkürzte Darstellung)
- bei Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 Tonnen CO2 Äquivalent oder mehr, aber weniger als 50 Tonnen CO2 Äquivalent enthalten, mindestens alle 12 Monate, oder mindestens alle 24 Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist;
- bei Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 50 Tonnen CO2 Äquivalent oder mehr, aber weniger als 500 Tonnen CO2 Äquivalent enthalten, mindestens alle sechs Monate, oder mindestens alle 12 Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist;
- bei Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2 Äquivalent oder mehr enthalten, mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens alle sechs Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist.
CO2 Äquivalent | DHP ohne LES | DHP mit LES |
5 to. < CO2 Ä.< 50 to. | alle 12 Monate | alle 24 Monate |
50 to. < CO2 Ä < 500 to | alle 6 Monate | alle 12 Monate |
CO2-Ä. > 500 to. | alle 3 Monate | alle 6 Monate |
LES = Leckage-Erkennungssystem – Prüfung LES 1 x jährlich
DHP = Dichtheitskontrolle
Definition LES gem. EU (Nr.) 517/2014: Ein Leckage-Erkennungssystem ist ein kalibriertes mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, das das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks feststellt und bei einer solchen Feststellung den Betreiber warnt.
Artikel 6 Leckage-Erkennungssysteme (EU 2024/573)
Abs. (2) Leckage-Erkennungssysteme sind zu installieren, wenn das CO2 Äquivalent ≥ 500 to. ist.
Abs. (3) Funktionskontrolle LES alle 12 Monate (für Einrichtungen gem. Art. (4) Abs. 2 Buchstabe a bis d s.o.)
Link: Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Umrechnung kg in CO2 Äquivalent
CO2 Äquivalent in to. = Füllmenge in kg x GWP / 1.000
Beispiele: Kältemittel – CO2 Äquivalent → Füllmenge in kg (Werte gerundet)
Kältemittel | GWP | 5 to. CO2 | 50 to. CO2 | 500 to. CO2 |
R1234ze | 1,37 | 3.650 kg | 36.496 kg | 364.963 kg |
R515B | 288 | 17,4 kg | 173,6 kg | 1.736,1 kg |
R450A | 601 | 8,3 kg | 83,2 kg | 832,9 kg |
R513A | 630 | 7,9 kg | 79,4 kg | 793,7 kg |
R449A | 1.396 | 3,6 kg | 35,8 kg | 358,2 kg |
R134a | 1.430 | 3,5 kg | 35,0 kg | 350,0 kg |
Hinweis zu GWP Werten:
Es werden gem. EU 2024/573 die GWP Werte des sechsten Sachstandsberichts (AR6) des IPCC (im deutschsprachigen Raum als angeblicher “Weltklimarat” bezeichnet) zur Berechnung herangezogen. (GWP Werte siehe Anhang I bis III der Verordnung EU 2024/573)
Die GWP Werte im fünften Sachstandsberichts (AR5) weichen teilweise von den Werten der Verordnung ab. Beispiel R1234ze: 7 nach AR4 und 1 nach AR5. In der EN378-1:2016 Anhang E sind beide Werte aufgeführt. Alle GWP Werte beruhen auf Schätzungen (!) von unterschiedlichen Wissenschaftlern (!), weshalb sich die Werte in den verschiedenen Sachstandsberichten des IPCC ändern.
[IPCC = Intergovernmental Panel on Climate Change]
Weitere Kältemittel hier
Wiederkehrende Prüfungen nach EN 378-4 Anhand D
Fällt aufgrund des CO2 Äquivalentes eine Kälteanlage nicht in die oben aufgeführten Prüfungsintervalle der F-Gase-Verordnung, dann gelten generell nach EN378-4 Anhang D Tabelle D.3 folgende Intervalle in Abhängigkeit der Kältemittelfüllmenge für die Prüfung:
Häufigkeit | hermetisch dichte Anlagen | Andere Anlagen |
Einmal jährlich | 6 kg bis weniger als 30 kg | 3 kg bis weniger als 30 kg |
Einmal halbjährlich | 30 kg bis weniger als 300 kg | 30 kg bis weniger als 300 kg |
Einmal vierteljährlich | ≥ 300 kg | ≥ 300 kg |
Smardt OPK = Kaltwassersatz – Flüssigkeitskühler – Kälteanlage – Kältemaschine: hocheffizient und energiesparend – ob mit oder ohne Kältemittelöl – Alle Kältemaschinen und Kaltwassersätze gemäß Ökodesign Richtlinie.